SCHUTZTAKT / Sicherheitswissen
SCHUTZTAKT
Sicherheitswissen
Arbeitsschutz verständlich von A bis Z.
Begriffe aus dem Arbeitsschutz – kurz erklärt, mit praktischen Hinweisen und weiterführenden Quellen. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben.
63 Begriffe · Alphabetisch nachschlagen
A
Absturz und sichere Aufstiege
- Absturzgefährdungen bestehen beispielsweise an Kanten, Öffnungen und erhöhten Arbeitsplätzen sowie beim Einsatz von Leitern.
- Tätigkeit, mögliche Fallhöhe, Aufprallfläche und Standfestigkeit gemeinsam betrachten.
- Geeigneten Zugang und sicheren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auswählen; prüfen, ob eine sicherere Alternative zur Leiter erforderlich ist.
- Vorrangig kollektive Schutzmaßnahmen wie Geländer oder geeignete Abdeckungen vorsehen; persönliche Absturzsicherung erfordert eine gesonderte Planung.
Quelle: BAuA – TRBS 2121 Teil 2 ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Arbeitgeberpflichten
- Arbeitgeber trägt die zentrale Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
- Arbeitsschutzorganisation aufbauen und notwendige Mittel bereitstellen.
- Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen.
- Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und bei Bedarf anpassen.
- Beschäftigte angemessen unterweisen.
- Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung organisieren.
- Aufgaben können übertragen werden, allerdings nur auf geeignete Personen und nicht nach dem Prinzip „Unterschrift drauf, Verantwortung weg“.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Präventive arbeitsmedizinische Maßnahme, keine gewöhnliche Eignungsuntersuchung.
- Unterschieden werden Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
- Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden.
- Angebotsvorsorge muss bei bestimmten Gefährdungen angeboten werden.
- Wunschvorsorge ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen.
- Die Vorsorge soll auch Erkenntnisse für Gefährdungsbeurteilung und Prävention liefern.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Arbeitsplatz
- Bereich, in dem Beschäftigte ihre Arbeit ausüben.
- Arbeitsplatz und unmittelbare Umgebung müssen sicher und gesund gestaltet sein.
- Bewegungsflächen, Beleuchtung, Klima, Lärm, Ergonomie und sichere Erreichbarkeit können relevant sein.
- Arbeitsplätze müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden.
- Besondere Anforderungen gelten beispielsweise für Bildschirmarbeitsplätze.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Arbeitsplatzgrenzwerte – AGW
- Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz.
- Gibt an, bis zu welcher Konzentration im Allgemeinen keine akuten oder chronischen Gesundheitsschäden zu erwarten sind.
- Es gibt nicht für jeden Gefahrstoff einen AGW.
- Die maßgeblichen Werte stehen insbesondere in der TRGS 900.
- Die TRGS 900 wurde zuletzt im Juni 2026 geändert.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Arbeitsschutzausschuss – ASA
- Grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden.
- Teilzeitkräfte werden bei der Schwellenwertberechnung anteilig berücksichtigt.
- Mitglieder sind Arbeitgeber bzw. Vertreter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte.
- Der ASA berät betriebliche Themen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
- Sitzung mindestens einmal vierteljährlich.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
- Zentrales deutsches Gesetz für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
- Regelt unter anderem Arbeitgeberpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung, Notfallorganisation und Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber.
- Grundidee: Gefahren möglichst vermeiden bzw. an der Quelle bekämpfen.
- Individuelle Schutzmaßnahmen sind gegenüber wirksameren technischen oder organisatorischen Lösungen nachrangig.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Arbeitsstätte / Arbeitsstättenverordnung
- Arbeitsstätten umfassen beispielsweise Gebäude, Arbeitsräume, Verkehrswege sowie weitere betriebliche Bereiche.
- Die ArbStättV regelt grundlegende Anforderungen an Gestaltung und Betrieb.
- Dazu gehören unter anderem Raumabmessungen, Beleuchtung, Temperatur, Verkehrswege, Brandschutz, Fluchtwege, Sanitärräume und Bildschirmarbeitsplätze.
- Konkretisiert wird sie durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – ASR.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Arbeitsunfall
- Unfall eines Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit.
- Rechtlich ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das Gesundheitsschaden oder Tod verursacht.
- Auch bestimmte Wege stehen unter Versicherungsschutz.
- Bei Arbeit im Haushalt bzw. an anderem Ort besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie auf der Unternehmensstätte, sofern die Tätigkeit versichert ist.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Arbeitszeit und Pausen
- Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit beeinflussen Sicherheit, Gesundheit und Erholung.
- Ruhepausen unterbrechen die Arbeit; Ruhezeiten dienen der Erholung zwischen Arbeitseinsätzen.
- Nacht- und Schichtarbeit sowie lange oder kurzfristig wechselnde Arbeitszeiten bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
- Pausen im Arbeitsablauf tatsächlich ermöglichen; dafür bei Bedarf Vertretung oder Ablösung organisieren.
Quelle: BAuA – Arbeitszeitgestaltung ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
B
Begehung
- Systematische Betrachtung der Arbeitsbedingungen direkt im Betrieb.
- SiFa und Betriebsarzt gehören zu den zentralen Beteiligten.
- Festgestellte Mängel werden bewertet und Maßnahmen vorgeschlagen.
- Begehungen unterstützen Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitskontrolle.
- Das ASiG sieht regelmäßige Begehungen im Aufgabenbereich von Betriebsarzt und SiFa vor, aber nicht schlicht eine universelle Regel „immer einmal jährlich“.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Beschäftigtenzahl
- Wichtig für verschiedene Schwellenwerte im Arbeitsschutz.
- Bei der aktuellen DGUV Vorschrift 2 werden für die Betriebsgröße jährliche Durchschnittszahlen zugrunde gelegt.
- Für deren Schwellenwerte zählen Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden mit 0,5, über 20 bis 30 Stunden mit 0,75, über 30 Stunden mit 1,0.
- Auch überlassene Beschäftigte sowie bestimmte Praktikanten/Hospitanten werden berücksichtigt.
- Andere Vorschriften können eigene Berechnungsregeln besitzen.
Quelle: DGUV Publikationen ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
- Regelt betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
- Nach dem neuen Muster: Regelbetreuung für Betriebe bis 20 Beschäftigte nach Anlage 1.
- Bei mehr als 20 Beschäftigten Regelbetreuung aus Grundbetreuung plus betriebsspezifischer Betreuung nach Anlage 2.
- Alternative Betreuung kann je nach Unfallversicherungsträger bis maximal 50 Beschäftigte angeboten werden.
- Kompetenzzentren können bei teilnehmenden Unfallversicherungsträgern für Betriebe bis 20 Beschäftigte vorgesehen sein.
- Welche konkrete Fassung gilt, hängt aktuell vom zuständigen Unfallversicherungsträger ab.
Quelle: DGUV Publikationen ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Betriebsanweisung
- Schriftliche, arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene Sicherheitsinformation.
- Nicht für jede beliebige Tätigkeit automatisch vorgeschrieben, aber in verschiedenen Vorschriften ausdrücklich verlangt.
- Beispielsweise bei Gefahrstoffen und bei der Verwendung bestimmter Arbeitsmittel.
- Enthält typischerweise Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten, Störungen/Notfälle und gegebenenfalls Erste Hilfe.
- Muss verständlich formuliert und bei relevanten Veränderungen aktualisiert werden.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Betriebsarzt / Betriebsärztin
- Unterstützt den Arbeitgeber insbesondere beim Gesundheitsschutz.
- Berät beispielsweise bei Arbeitsgestaltung, Arbeitsstoffen, Arbeitsmitteln, Ergonomie, Vorsorge und Gefährdungsbeurteilungen.
- Führt arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge durch.
- Beobachtet die Umsetzung des Arbeitsschutzes und begeht Arbeitsstätten.
- Betriebsärzte sind nicht dafür da, Krankmeldungen auf ihre Berechtigung zu kontrollieren.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Bildschirmarbeitsplatz
- Muss ergonomisch und gesundheitsgerecht gestaltet werden.
- Ausreichend Bewegungsraum und wechselnde Arbeitshaltungen ermöglichen.
- Blendungen und störende Reflexionen vermeiden.
- Bildschirm, Eingabemittel und Arbeitsfläche an die Tätigkeit anpassen.
- Bildschirmarbeit soll durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Brandschutz
- Brandgefährdungen gehören in die Gefährdungsbeurteilung.
- Arbeitsstätten benötigen geeignete Feuerlöscheinrichtungen und gegebenenfalls weitere Brandschutzeinrichtungen.
- Beschäftigte müssen zum Verhalten im Brandfall unterwiesen werden.
- Ausreichend Brandschutzhelfer müssen vorhanden sein.
- Bei normaler Brandgefährdung sind 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend; Schichtbetrieb, Abwesenheiten und besondere Gefährdungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
C
CE-Kennzeichnung
- Der Hersteller erklärt damit, dass ein Produkt die einschlägigen europäischen Anforderungen erfüllt, soweit eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
- Sie muss vor dem Inverkehrbringen angebracht werden.
- CE ersetzt für den Arbeitgeber nicht die Gefährdungsbeurteilung für die konkrete Verwendung eines Arbeitsmittels.
- Bei Maschinen bzw. Arbeitsmitteln bleiben sichere Bereitstellung und Verwendung Aufgabe des Arbeitgebers.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
D
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
- Grundlegende Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Behandelt unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Organisation, Erste Hilfe und Pflichten.
- Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens einmal jährlich, und dokumentiert werden.
- Für den jeweiligen Betrieb ist die Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers maßgeblich.
Quelle: DGUV Publikationen ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
DGUV Vorschrift 2
- Konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz hinsichtlich Betriebsarzt und SiFa.
- Regelt Bestellung, Qualifikation, Betreuungsformen und Umfang.
- Die Fassung 2024 führt unter anderem neue Möglichkeiten digitaler Betreuung und überarbeitete Betreuungsstrukturen ein.
- Trägerspezifische Fassungen werden seit 2025 schrittweise eingeführt.
- Für die praktische Anwendung immer zuständigen Unfallversicherungsträger prüfen.
Quelle: DGUV ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Dokumentation
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
- Festgelegte Maßnahmen dokumentieren.
- Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle dokumentieren.
- Für bestimmte Themen bestehen zusätzliche Dokumentationspflichten, etwa Unterweisungen, Prüfungen oder Explosionsschutz.
- Form und Umfang richten sich nach den jeweiligen Vorschriften und betrieblichen Gegebenheiten.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
E
Einsatzzeiten
- Relevant insbesondere für die Grundbetreuung nach Anlage 2 der aktuellen DGUV Vorschrift 2.
- Gruppe I: 2,5 Stunden je Beschäftigtem/Jahr.
- Gruppe II: 1,5 Stunden.
- Gruppe III: 0,5 Stunden.
- Diese Gesamtzeit wird zwischen Betriebsarzt und SiFa aufgeteilt.
- Jeder der beiden Leistungserbringer muss mindestens 20 % der Grundbetreuung übernehmen.
- Betriebsspezifische Betreuung kommt zusätzlich hinzu und wird nach tatsächlichem Bedarf ermittelt.
Quelle: DGUV Publikationen ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Elektrische Gefährdungen
- Elektrischer Strom und Störlichtbögen können schwere Verletzungen verursachen.
- Beschädigte Leitungen, Stecker oder Gehäuse sowie ungünstige Einsatzbedingungen in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen.
- Geräte mit sicherheitsrelevanten Mängeln nicht weiterbenutzen; Mängel melden und weitere Benutzung verhindern.
- Elektroarbeiten gehören in die Hände von Elektrofachkräften oder entsprechend qualifizierten Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Eine allgemeine Unterweisung ersetzt keine elektrotechnische Qualifikation.
Quelle: DGUV – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Ergonomie
- Ziel: Arbeit an den Menschen anpassen und nicht umgekehrt.
- Berücksichtigt körperliche und psychische Anforderungen.
- Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe und Umgebung sollen menschengerecht gestaltet werden.
- Gute Ergonomie beginnt möglichst bereits bei Planung und Beschaffung.
- SiFa und Betriebsarzt beraten hierzu ausdrücklich.
Quelle: BAuA ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Erste Hilfe / Ersthelfer
- Erste Hilfe muss betrieblich organisiert sein.
- Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer.
- Bei mehr als 20: Verwaltungs- und Handelsbetriebe grundsätzlich 5 %, sonstige Betriebe 10 % der anwesenden Versicherten.
- Ersthelfer benötigen anerkannte Ausbildung.
- Fortbildung grundsätzlich spätestens alle zwei Jahre.
Quelle: DGUV Publikationen ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Explosionsschutz
- Arbeitgeber muss prüfen, ob gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen können.
- Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre und mögliche Zündquellen sind zu beurteilen.
- Erforderliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen festlegen.
- Bei entsprechenden Gefährdungen ist ein Explosionsschutzdokument Bestandteil der Dokumentation.
- Explosionsgefährdete Bereiche können gegebenenfalls in Zonen eingeteilt werden.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
F
Fachkraft für Arbeitssicherheit – SiFa
- Berät und unterstützt den Arbeitgeber, übernimmt aber nicht dessen Unternehmerverantwortung.
- Unterstützt bei Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsgestaltung, Beschaffung, Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen.
- Überprüft Arbeitsmittel und Anlagen aus sicherheitstechnischer Sicht.
- Führt Begehungen durch und weist auf Mängel hin.
- Analysiert Arbeitsunfälle und unterstützt bei Präventionsmaßnahmen.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Flucht- und Rettungswege
- Müssen hinsichtlich Anzahl, Anordnung und Abmessungen zur Arbeitsstätte und Personenzahl passen.
- Müssen möglichst kurz ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen.
- Müssen dauerhaft gekennzeichnet sein.
- Notausgänge müssen während der Anwesenheit von Beschäftigten ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.
- Anforderungen werden insbesondere durch ASR A2.3 konkretisiert.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Fremdfirmen / Fremdfirmenkoordination
- Arbeiten Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zusammen, müssen sich die Arbeitgeber über Gefährdungen abstimmen.
- Gegenseitige Information über relevante Gefahren und Schutzmaßnahmen.
- Wechselwirkungen zwischen Tätigkeiten berücksichtigen.
- Bei besonderen gegenseitigen Gefährdungen kann Koordination erforderlich sein.
- Die Beauftragung eines Koordinators hebt die Verantwortung der beteiligten Arbeitgeber nicht auf.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
G
Gefahrstoffe / Gefahrstoffverzeichnis
- Gefahrstoffe sind nicht nur Stoffe mit Gefahrensymbol, sondern können auch bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
- Arbeitgeber muss ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen.
- Gefährdungen beurteilen und passende Schutzmaßnahmen festlegen.
- Grundsätzlich Gefahrstoffverzeichnis führen, sofern nicht ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen.
- Verzeichnis enthält unter anderem Stoffbezeichnung, gefährliche Eigenschaften, Mengenbereiche, betroffene Arbeitsbereiche und Verweis auf Sicherheitsdatenblätter.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Gefährdungsbeurteilung
- Zentrales Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes.
- Gefährdungen systematisch ermitteln und beurteilen.
- Daraus Maßnahmen ableiten.
- Maßnahmen umsetzen und auf Wirksamkeit prüfen.
- Veränderungen und neue Erkenntnisse berücksichtigen.
- Betrachtet unter anderem Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Verfahren, Organisation, Qualifikation und psychische Belastungen.
- Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen können Tätigkeiten zusammengefasst werden.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
H
Hautschutz
- Hautgefährdungen gehören in die Gefährdungsbeurteilung.
- Relevant beispielsweise bei Chemikalien, Kühlschmierstoffen, Reinigungsmitteln oder Feuchtarbeit.
- Hautkontakt möglichst vermeiden bzw. reduzieren.
- Technische und organisatorische Lösungen haben Vorrang vor persönlichem Hautschutz.
- Die TRGS 401 konkretisiert insbesondere Gefährdungen durch Hautkontakt und Feuchtarbeit.
Quelle: BAuA ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Heben und Tragen
- Manuelle Lastenhandhabung nach Möglichkeit vermeiden, wenn daraus Gesundheitsgefährdungen entstehen.
- Wo das nicht möglich ist, Belastung beurteilen und reduzieren.
- Nicht nur Gewicht betrachten, sondern auch Häufigkeit, Dauer, Körperhaltung, Entfernung der Last vom Körper und Arbeitsbedingungen.
- Es gibt keinen allgemeinen rechtsverbindlichen Maximalwert in Kilogramm, der für alle Beschäftigten und Tätigkeiten gilt.
- BAuA stellt dafür unter anderem Leitmerkmalmethoden bereit.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Homeoffice
- Begriff wird oft unscharf verwendet.
- Telearbeit und mobiles Arbeiten/Homeoffice rechtlich unterscheiden.
- Telearbeitsplätze unterliegen den entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.
- Gelegentliches mobiles Arbeiten von zuhause fällt nicht automatisch unter dieselben spezifischen ArbStättV-Regelungen.
- Allgemeine Arbeitsschutzpflichten verschwinden dadurch jedoch nicht.
Quelle: BAuA ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
I
Instandhaltung / Instandsetzung
- Arbeitsmittel müssen während ihrer gesamten Verwendung sicher bleiben.
- Notwendige Instandhaltung unverzüglich durchführen.
- Herstellerangaben berücksichtigen.
- Arbeiten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sicher organisieren.
- Nur geeignete, fachkundige, beauftragte und unterwiesene Personen einsetzen.
- Besonders auf gefährliche Energien, bewegte Teile und sichere Freigaben achten.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
J
Jugendarbeitsschutz
- Jugendliche genießen besonderen Arbeitsschutz.
- Gefährdungen müssen vor Beschäftigungsbeginn und bei wesentlichen Änderungen beurteilt werden.
- Bestimmte gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten bzw. nur unter besonderen Voraussetzungen im Rahmen einer Ausbildung möglich.
- Jugendliche müssen vor Arbeitsbeginn über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
- Unterweisung bei Jugendlichen mindestens halbjährlich wiederholen.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
K
Koordination im Arbeitsschutz
- Arbeitsschutzaufgaben und Schnittstellen müssen klar abgestimmt sein.
- Besonders wichtig bei Fremdfirmen, Zeitarbeit, Umbauten, Instandhaltung und gleichzeitig stattfindenden Arbeiten.
- Beteiligte Arbeitgeber bleiben für ihre jeweiligen Beschäftigten verantwortlich.
- Sicherheitsrelevante Informationen müssen ausgetauscht werden.
- Zuständigkeiten und Kommunikationswege möglichst vor Beginn der Arbeiten festlegen.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
L
Lastenhandhabung
- Umfasst mehr als bloß „schwere Sachen heben“.
- Gewicht, Form und Schwerpunkt der Last berücksichtigen.
- Ebenso Körperhaltung, Bewegung, Entfernung vom Körper, Häufigkeit, Dauer und Arbeitsumgebung.
- Mechanische Hilfsmittel einsetzen, wenn Gefährdungen dadurch vermieden werden können.
- Inhaltlich eng mit Heben und Tragen verbunden.
Passender Begriff: Heben und Tragen
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Lärm
- Lärmbelastung muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
- Unterer Auslösewert: 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel.
- Oberer Auslösewert: 85 dB(A).
- Schutz soll möglichst an der Lärmquelle beginnen.
- Je nach Exposition folgen weitere Maßnahmen, beispielsweise Gehörschutz, Kennzeichnung, Lärmbereiche und Vorsorge.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
M
Maschinen / Maschinensicherheit
- Arbeitgeber darf nur sichere und geeignete Arbeitsmittel bereitstellen und verwenden lassen.
- Gefährdungen bei der konkreten Verwendung beurteilen.
- Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Prüfungen und gegebenenfalls Betriebsanweisung festlegen.
- Veränderungen an Maschinen können neue Prüf- oder sogar Herstellerpflichten auslösen.
- CE-Kennzeichnung entbindet den Betreiber nicht von seinen Arbeitsschutzpflichten.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Maßnahmenhierarchie / STOP-Prinzip
- S – Substitution: Gefahr möglichst beseitigen oder durch weniger gefährliche Lösung ersetzen.
- T – Technische Maßnahmen.
- O – Organisatorische Maßnahmen.
- P – Persönliche Maßnahmen, beispielsweise PSA.
- Grundgedanke: Nicht zuerst dem Menschen einen Helm aufsetzen, wenn man die Gefahr technisch verhindern könnte.
Quelle: BAuA ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Mutterschutz
- Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen müssen bereits im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden.
- Nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder Stillzeit erforderliche Schutzmaßnahmen unverzüglich konkret festlegen.
- Rangfolge grundsätzlich: Arbeitsbedingungen anpassen, gegebenenfalls Arbeitsplatzwechsel und erst danach betriebliches Beschäftigungsverbot, soweit gesetzlich erforderlich.
- Die Frau darf nur Tätigkeiten ausüben, für die erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
N
Notfallorganisation
- Erste Hilfe organisieren.
- Brandbekämpfung und Evakuierung vorbereiten.
- Geeignete Personen benennen und ausbilden.
- Notwendige Verbindungen zu Rettungsdienst, Feuerwehr und anderen externen Stellen sicherstellen.
- Notfallorganisation an Gefährdungen, Betriebsgröße, Schichten und anwesende Personen anpassen.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
O
Organisation des Arbeitsschutzes
- Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festlegen.
- SiFa, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und weitere Beauftragte sinnvoll einbinden.
- Arbeitsschutz in Führungs-, Beschaffungs-, Planungs- und Produktionsprozesse integrieren.
- Erforderliche personelle, finanzielle und organisatorische Ressourcen bereitstellen.
- Kommunikation und Informationsfluss sicherstellen.
- Arbeitsschutz ist damit kein „Ordner im Regal“, sondern Bestandteil der Betriebsorganisation.
- Vor einer Beschaffung Sicherheitsanforderungen mit den späteren Nutzern klären und in die Bestellung aufnehmen; vor dem Einsatz die vereinbarten Anforderungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen prüfen.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
P
Persönliche Schutzausrüstung – PSA
- PSA schützt Beschäftigte gegen konkrete Gefährdungen.
- Muss für Gefahr und Arbeitsplatz geeignet sein.
- Muss ergonomisch geeignet sein und individuell passen.
- Mehrere PSA-Komponenten dürfen sich nicht gegenseitig in ihrer Schutzwirkung beeinträchtigen.
- Arbeitgeber muss Wartung, Reparatur, Ersatz und hygienischen Zustand sicherstellen.
- Beschäftigte müssen zur sicheren Benutzung unterwiesen bzw. erforderlichenfalls geschult werden.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Prüfungen von Arbeitsmitteln
- Nicht jedes Arbeitsmittel hat automatisch denselben Prüfzyklus.
- Gefährdungsbeurteilung bestimmt erforderliche Prüfungen und Fristen.
- Bestimmte Arbeitsmittel müssen vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrend oder nach Änderungen geprüft werden.
- Prüfung erfolgt je nach Vorschrift durch eine zur Prüfung befähigte Person oder andere dafür vorgesehene Prüfstellen.
- Nach außergewöhnlichen Ereignissen können zusätzliche Prüfungen nötig sein.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Psychische Belastung
- Gehört ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung.
- Psychische Belastung ist zunächst neutral und nicht automatisch „psychische Erkrankung“.
- Betrachtet werden unter anderem Arbeitsinhalt, Organisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung.
- Ziel ist die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, nicht die psychologische Bewertung einzelner Beschäftigter.
Quelle: BAuA ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Q
Qualifikation und Befähigung
- Beschäftigte müssen für übertragene Aufgaben ausreichend geeignet bzw. qualifiziert sein.
- Arbeitgeber hat bei der Aufgabenübertragung zu berücksichtigen, ob Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden können.
- Für bestimmte Tätigkeiten gelten besondere Anforderungen an Fachkunde, Sachkunde oder Befähigung.
- Beispiel: Prüfungen nach BetrSichV können eine „zur Prüfung befähigte Person“ erfordern.
- Qualifikation muss zur konkreten Aufgabe passen, nicht bloß irgendein Zertifikat an der Wand sein.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
R
Regelwerke / Rechtsgrundlagen im Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz besteht aus mehreren Ebenen.
- Dazu gehören unter anderem Gesetze wie ArbSchG und ASiG.
- Darunter bzw. ergänzend Verordnungen wie ArbStättV, BetrSichV oder GefStoffV.
- DGUV Vorschriften enthalten verbindliche Unfallverhütungsvorschriften.
- Technische Regeln wie ASR, TRBS und TRGS konkretisieren Anforderungen der jeweiligen Verordnungen.
- DGUV Regeln und Informationen bieten zusätzliche Konkretisierung und Praxishilfe; ihr rechtlicher Charakter ist nicht identisch mit dem einer DGUV Vorschrift.
Quelle: BAuA ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
S
Sicherheitsbeauftragte
- Unterstützen Unternehmer und Beschäftigte bei Sicherheit und Gesundheit.
- Keine Führungskraft kraft dieser Funktion und grundsätzlich keine Übernahme der Arbeitgeberverantwortung.
- Seit der aktuellen gesetzlichen Regelung gilt grundsätzlich: bei regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen.
- Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht die Pflicht bei einer besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit.
- Der Unfallversicherungsträger kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Bestellung verlangen.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Sicherheitsdatenblatt – SDB
- Sicherheitsdatenblätter liefern wichtige Informationen über gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen sowie über Schutzmaßnahmen.
- Sie sind eine wesentliche Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
- Angaben zum konkreten Produkt und zur vorgesehenen Verwendung auswerten.
- Sicherheitsdatenblätter auf offensichtlich fehlende, fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben prüfen und Unklarheiten klären.
Quelle: BAuA – Sicherheitsdatenblatt ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Sicherheitskennzeichnung
- Kennzeichnet beispielsweise Verbote, Warnungen, Gebote, Rettungswege oder Brandschutzeinrichtungen.
- Kennzeichnung ist Teil eines Schutzkonzepts, nicht Ersatz für die Beseitigung einer Gefahr.
- Gestaltung und Anwendung werden durch die ASR A1.3 konkretisiert.
- Kennzeichnungen müssen eindeutig, verständlich und am richtigen Ort angebracht sein.
Quelle: BAuA ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
T
Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
- Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, nicht nur an Räumen oder Stellenbezeichnungen.
- Bei gleichen Arbeitsbedingungen können vergleichbare Tätigkeiten zusammengefasst werden.
- Unterschiedliche Gefährdungen erfordern getrennte Betrachtungen.
- Besonders hilfreich beispielsweise bei wechselnden Arbeitsplätzen, Instandhaltung oder unterschiedlichen Arbeitsverfahren.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Technische Regeln
- Konkretisieren Arbeitsschutzverordnungen.
- Beispiele: ASR für Arbeitsstätten, TRBS für Betriebssicherheit und TRGS für Gefahrstoffe.
- Sie beschreiben praxisnah, wie Anforderungen erfüllt werden können.
- Bei Einhaltung technischer Regeln kann je nach Rechtsgebiet grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die konkretisierten Anforderungen erfüllt sind.
- Andere Lösungen sind möglich, wenn mindestens gleichwertige Sicherheit erreicht wird.
Quelle: BAuA ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
U
Unfallanzeige
- Meldepflichtiger Arbeitsunfall, wenn ein Versicherter getötet wird oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
- Anzeige an den Unfallversicherungsträger.
- Anzeige grundsätzlich innerhalb von drei Tagen, nachdem der Unternehmer Kenntnis erlangt hat.
- SiFa und Betriebsarzt sind über die Unfallanzeige zu informieren.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Unfallverhütungsvorschriften
- Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Werden von Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen erlassen.
- Für versicherte Unternehmen verbindlich.
- Bekannte Beispiele: DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2.
- Maßgeblich ist die beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltende Fassung.
Quelle: DGUV Publikationen ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Unterweisung
- Beschäftigte über Gefahren und Schutzmaßnahmen ihrer konkreten Tätigkeit informieren.
- Muss verständlich und auf Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich zugeschnitten sein.
- Bei Einstellung, Änderungen der Aufgabe sowie neuen Arbeitsmitteln oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Danach erforderlichenfalls wiederholen.
- DGUV Vorschrift 1 verlangt die Wiederholung mindestens jährlich und die Dokumentation.
- Spezialvorschriften können strengere Vorgaben enthalten, beispielsweise Jugendarbeitsschutz halbjährlich.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
V
Verantwortung im Arbeitsschutz / Verantwortungsübertragung
- Grundverantwortung liegt beim Arbeitgeber bzw. bei den gesetzlich verantwortlichen Personen.
- Führungskräfte können innerhalb ihrer übertragenen Aufgaben und Befugnisse ebenfalls Verantwortung tragen.
- Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit Aufgaben beauftragen.
- Aufgabenübertragung benötigt passende Befugnisse und Ressourcen.
- Die Bestellung einer SiFa oder eines Betriebsarztes überträgt diesen nicht die Unternehmerverantwortung.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Verkehrswege
- Wege für Fußgänger und Fahrzeuge müssen sicher angelegt und betrieben werden.
- Breiten und Abstände richten sich unter anderem nach Nutzung und Verkehrsaufkommen.
- Fußgänger- und Fahrzeugverkehr müssen bei Gefährdungen sinnvoll getrennt werden.
- Treppen, Türen, Tore und Kreuzungsbereiche können besondere Maßnahmen erfordern.
- Konkretisierung insbesondere durch ASR A1.8.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
W
Wiedervorlage / Fortschreibung
- Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument.
- Muss bei relevanten Veränderungen oder neuen Erkenntnissen überprüft und angepasst werden.
- Für die allgemeine Gefährdungsbeurteilung gibt es keine pauschale gesetzliche Regel „jedes Jahr neu erstellen“.
- Spezialvorschriften können konkrete Intervalle oder Anlässe vorgeben.
- Bei der neuen DGUV-V2-Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte können beispielsweise trägerspezifische Wiederholungsintervalle für die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Quelle: DGUV Publikationen ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Wirksamkeitskontrolle
- Schutzmaßnahme festlegen allein reicht nicht.
- Arbeitgeber muss überprüfen, ob die Maßnahme tatsächlich wirkt.
- Wird das Schutzziel nicht erreicht, muss nachgebessert werden.
- Ergebnisse gehören zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
- Wirksamkeitskontrolle ist damit ein eigener Schritt des Arbeitsschutzprozesses.
- Vorab festlegen, woran die Schutzwirkung erkannt wird; nach der Umsetzung auch verbleibende und neu entstandene Gefährdungen prüfen.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Z
Zusammenarbeit im Arbeitsschutz
- Arbeitgeber, Führungskräfte, SiFa, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und Beschäftigte müssen zusammenwirken.
- Betriebsarzt und SiFa sind ausdrücklich zur Zusammenarbeit verpflichtet.
- Gemeinsame Betriebsbegehungen gehören dazu.
- Bei mehreren Arbeitgebern im selben Arbeitsbereich müssen Gefährdungen abgestimmt werden.
- Funktionierender Arbeitsschutz ist deshalb keine Ein-Mann-Veranstaltung der SiFa.
- Beschäftigte bei der Ermittlung von Problemen und der Auswahl praktikabler Maßnahmen beteiligen und ihnen Rückmeldung zu ihren Vorschlägen geben.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Zuständigkeiten
- Für Arbeitsschutzaufgaben muss klar sein: Wer macht was, bis wann und mit welchen Befugnissen?
- Verantwortlichkeiten gehören sinnvoll in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation.
- Aufgabenübertragung muss zu Qualifikation und Befugnissen passen.
- Schnittstellen sind besonders bei Führungskräften, Beauftragten und Fremdfirmen wichtig.
- Unklare Zuständigkeit ist selbst ein organisatorisches Problem im Arbeitsschutz.
Quelle: Gesetze im Internet ↗
Inhaltlicher Arbeitsstand:
Weiterführende Quellen finden Sie direkt beim jeweiligen Begriff.