Sicherheitswissen

SCHUTZTAKT / Sicherheitswissen

SCHUTZTAKT
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Arbeitsschutz verständlich von A bis Z.

Begriffe aus dem Arbeitsschutz – kurz erklärt, mit praktischen Hinweisen und weiterführenden Quellen. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben.

63 Begriffe · Alphabetisch nachschlagen

A

Absturz und sichere Aufstiege

  • Absturzgefährdungen bestehen beispielsweise an Kanten, Öffnungen und erhöhten Arbeitsplätzen sowie beim Einsatz von Leitern.
  • Tätigkeit, mögliche Fallhöhe, Aufprallfläche und Standfestigkeit gemeinsam betrachten.
  • Geeigneten Zugang und sicheren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auswählen; prüfen, ob eine sicherere Alternative zur Leiter erforderlich ist.
  • Vorrangig kollektive Schutzmaßnahmen wie Geländer oder geeignete Abdeckungen vorsehen; persönliche Absturzsicherung erfordert eine gesonderte Planung.

Quelle: BAuA – TRBS 2121 Teil 2 ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Arbeitgeberpflichten

  • Arbeitgeber trägt die zentrale Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
  • Arbeitsschutzorganisation aufbauen und notwendige Mittel bereitstellen.
  • Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen.
  • Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und bei Bedarf anpassen.
  • Beschäftigte angemessen unterweisen.
  • Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung organisieren.
  • Aufgaben können übertragen werden, allerdings nur auf geeignete Personen und nicht nach dem Prinzip „Unterschrift drauf, Verantwortung weg“.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Präventive arbeitsmedizinische Maßnahme, keine gewöhnliche Eignungsuntersuchung.
  • Unterschieden werden Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
  • Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden.
  • Angebotsvorsorge muss bei bestimmten Gefährdungen angeboten werden.
  • Wunschvorsorge ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen.
  • Die Vorsorge soll auch Erkenntnisse für Gefährdungsbeurteilung und Prävention liefern.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Arbeitsplatz

  • Bereich, in dem Beschäftigte ihre Arbeit ausüben.
  • Arbeitsplatz und unmittelbare Umgebung müssen sicher und gesund gestaltet sein.
  • Bewegungsflächen, Beleuchtung, Klima, Lärm, Ergonomie und sichere Erreichbarkeit können relevant sein.
  • Arbeitsplätze müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden.
  • Besondere Anforderungen gelten beispielsweise für Bildschirmarbeitsplätze.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Arbeitsplatzgrenzwerte – AGW

  • Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz.
  • Gibt an, bis zu welcher Konzentration im Allgemeinen keine akuten oder chronischen Gesundheitsschäden zu erwarten sind.
  • Es gibt nicht für jeden Gefahrstoff einen AGW.
  • Die maßgeblichen Werte stehen insbesondere in der TRGS 900.
  • Die TRGS 900 wurde zuletzt im Juni 2026 geändert.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Arbeitsschutzausschuss – ASA

  • Grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden.
  • Teilzeitkräfte werden bei der Schwellenwertberechnung anteilig berücksichtigt.
  • Mitglieder sind Arbeitgeber bzw. Vertreter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte.
  • Der ASA berät betriebliche Themen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
  • Sitzung mindestens einmal vierteljährlich.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG

  • Zentrales deutsches Gesetz für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
  • Regelt unter anderem Arbeitgeberpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung, Notfallorganisation und Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber.
  • Grundidee: Gefahren möglichst vermeiden bzw. an der Quelle bekämpfen.
  • Individuelle Schutzmaßnahmen sind gegenüber wirksameren technischen oder organisatorischen Lösungen nachrangig.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Arbeitsstätte / Arbeitsstättenverordnung

  • Arbeitsstätten umfassen beispielsweise Gebäude, Arbeitsräume, Verkehrswege sowie weitere betriebliche Bereiche.
  • Die ArbStättV regelt grundlegende Anforderungen an Gestaltung und Betrieb.
  • Dazu gehören unter anderem Raumabmessungen, Beleuchtung, Temperatur, Verkehrswege, Brandschutz, Fluchtwege, Sanitärräume und Bildschirmarbeitsplätze.
  • Konkretisiert wird sie durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – ASR.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Arbeitsunfall

  • Unfall eines Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit.
  • Rechtlich ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das Gesundheitsschaden oder Tod verursacht.
  • Auch bestimmte Wege stehen unter Versicherungsschutz.
  • Bei Arbeit im Haushalt bzw. an anderem Ort besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie auf der Unternehmensstätte, sofern die Tätigkeit versichert ist.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Arbeitszeit und Pausen

  • Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit beeinflussen Sicherheit, Gesundheit und Erholung.
  • Ruhepausen unterbrechen die Arbeit; Ruhezeiten dienen der Erholung zwischen Arbeitseinsätzen.
  • Nacht- und Schichtarbeit sowie lange oder kurzfristig wechselnde Arbeitszeiten bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
  • Pausen im Arbeitsablauf tatsächlich ermöglichen; dafür bei Bedarf Vertretung oder Ablösung organisieren.

Quelle: BAuA – Arbeitszeitgestaltung ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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B

Begehung

  • Systematische Betrachtung der Arbeitsbedingungen direkt im Betrieb.
  • SiFa und Betriebsarzt gehören zu den zentralen Beteiligten.
  • Festgestellte Mängel werden bewertet und Maßnahmen vorgeschlagen.
  • Begehungen unterstützen Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitskontrolle.
  • Das ASiG sieht regelmäßige Begehungen im Aufgabenbereich von Betriebsarzt und SiFa vor, aber nicht schlicht eine universelle Regel „immer einmal jährlich“.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Beschäftigtenzahl

  • Wichtig für verschiedene Schwellenwerte im Arbeitsschutz.
  • Bei der aktuellen DGUV Vorschrift 2 werden für die Betriebsgröße jährliche Durchschnittszahlen zugrunde gelegt.
  • Für deren Schwellenwerte zählen Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden mit 0,5, über 20 bis 30 Stunden mit 0,75, über 30 Stunden mit 1,0.
  • Auch überlassene Beschäftigte sowie bestimmte Praktikanten/Hospitanten werden berücksichtigt.
  • Andere Vorschriften können eigene Berechnungsregeln besitzen.

Quelle: DGUV Publikationen ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Betreuung nach DGUV Vorschrift 2

  • Regelt betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
  • Nach dem neuen Muster: Regelbetreuung für Betriebe bis 20 Beschäftigte nach Anlage 1.
  • Bei mehr als 20 Beschäftigten Regelbetreuung aus Grundbetreuung plus betriebsspezifischer Betreuung nach Anlage 2.
  • Alternative Betreuung kann je nach Unfallversicherungsträger bis maximal 50 Beschäftigte angeboten werden.
  • Kompetenzzentren können bei teilnehmenden Unfallversicherungsträgern für Betriebe bis 20 Beschäftigte vorgesehen sein.
  • Welche konkrete Fassung gilt, hängt aktuell vom zuständigen Unfallversicherungsträger ab.

Quelle: DGUV Publikationen ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Betriebsanweisung

  • Schriftliche, arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene Sicherheitsinformation.
  • Nicht für jede beliebige Tätigkeit automatisch vorgeschrieben, aber in verschiedenen Vorschriften ausdrücklich verlangt.
  • Beispielsweise bei Gefahrstoffen und bei der Verwendung bestimmter Arbeitsmittel.
  • Enthält typischerweise Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten, Störungen/Notfälle und gegebenenfalls Erste Hilfe.
  • Muss verständlich formuliert und bei relevanten Veränderungen aktualisiert werden.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Betriebsarzt / Betriebsärztin

  • Unterstützt den Arbeitgeber insbesondere beim Gesundheitsschutz.
  • Berät beispielsweise bei Arbeitsgestaltung, Arbeitsstoffen, Arbeitsmitteln, Ergonomie, Vorsorge und Gefährdungsbeurteilungen.
  • Führt arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge durch.
  • Beobachtet die Umsetzung des Arbeitsschutzes und begeht Arbeitsstätten.
  • Betriebsärzte sind nicht dafür da, Krankmeldungen auf ihre Berechtigung zu kontrollieren.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Bildschirmarbeitsplatz

  • Muss ergonomisch und gesundheitsgerecht gestaltet werden.
  • Ausreichend Bewegungsraum und wechselnde Arbeitshaltungen ermöglichen.
  • Blendungen und störende Reflexionen vermeiden.
  • Bildschirm, Eingabemittel und Arbeitsfläche an die Tätigkeit anpassen.
  • Bildschirmarbeit soll durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Brandschutz

  • Brandgefährdungen gehören in die Gefährdungsbeurteilung.
  • Arbeitsstätten benötigen geeignete Feuerlöscheinrichtungen und gegebenenfalls weitere Brandschutzeinrichtungen.
  • Beschäftigte müssen zum Verhalten im Brandfall unterwiesen werden.
  • Ausreichend Brandschutzhelfer müssen vorhanden sein.
  • Bei normaler Brandgefährdung sind 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend; Schichtbetrieb, Abwesenheiten und besondere Gefährdungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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C

CE-Kennzeichnung

  • Der Hersteller erklärt damit, dass ein Produkt die einschlägigen europäischen Anforderungen erfüllt, soweit eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
  • Sie muss vor dem Inverkehrbringen angebracht werden.
  • CE ersetzt für den Arbeitgeber nicht die Gefährdungsbeurteilung für die konkrete Verwendung eines Arbeitsmittels.
  • Bei Maschinen bzw. Arbeitsmitteln bleiben sichere Bereitstellung und Verwendung Aufgabe des Arbeitgebers.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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D

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention

  • Grundlegende Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Behandelt unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Organisation, Erste Hilfe und Pflichten.
  • Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens einmal jährlich, und dokumentiert werden.
  • Für den jeweiligen Betrieb ist die Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers maßgeblich.

Quelle: DGUV Publikationen ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

DGUV Vorschrift 2

  • Konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz hinsichtlich Betriebsarzt und SiFa.
  • Regelt Bestellung, Qualifikation, Betreuungsformen und Umfang.
  • Die Fassung 2024 führt unter anderem neue Möglichkeiten digitaler Betreuung und überarbeitete Betreuungsstrukturen ein.
  • Trägerspezifische Fassungen werden seit 2025 schrittweise eingeführt.
  • Für die praktische Anwendung immer zuständigen Unfallversicherungsträger prüfen.

Quelle: DGUV ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Dokumentation

  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
  • Festgelegte Maßnahmen dokumentieren.
  • Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle dokumentieren.
  • Für bestimmte Themen bestehen zusätzliche Dokumentationspflichten, etwa Unterweisungen, Prüfungen oder Explosionsschutz.
  • Form und Umfang richten sich nach den jeweiligen Vorschriften und betrieblichen Gegebenheiten.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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E

Einsatzzeiten

  • Relevant insbesondere für die Grundbetreuung nach Anlage 2 der aktuellen DGUV Vorschrift 2.
  • Gruppe I: 2,5 Stunden je Beschäftigtem/Jahr.
  • Gruppe II: 1,5 Stunden.
  • Gruppe III: 0,5 Stunden.
  • Diese Gesamtzeit wird zwischen Betriebsarzt und SiFa aufgeteilt.
  • Jeder der beiden Leistungserbringer muss mindestens 20 % der Grundbetreuung übernehmen.
  • Betriebsspezifische Betreuung kommt zusätzlich hinzu und wird nach tatsächlichem Bedarf ermittelt.

Quelle: DGUV Publikationen ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Elektrische Gefährdungen

  • Elektrischer Strom und Störlichtbögen können schwere Verletzungen verursachen.
  • Beschädigte Leitungen, Stecker oder Gehäuse sowie ungünstige Einsatzbedingungen in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen.
  • Geräte mit sicherheitsrelevanten Mängeln nicht weiterbenutzen; Mängel melden und weitere Benutzung verhindern.
  • Elektroarbeiten gehören in die Hände von Elektrofachkräften oder entsprechend qualifizierten Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Eine allgemeine Unterweisung ersetzt keine elektrotechnische Qualifikation.

Quelle: DGUV – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Ergonomie

  • Ziel: Arbeit an den Menschen anpassen und nicht umgekehrt.
  • Berücksichtigt körperliche und psychische Anforderungen.
  • Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe und Umgebung sollen menschengerecht gestaltet werden.
  • Gute Ergonomie beginnt möglichst bereits bei Planung und Beschaffung.
  • SiFa und Betriebsarzt beraten hierzu ausdrücklich.

Quelle: BAuA ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Erste Hilfe / Ersthelfer

  • Erste Hilfe muss betrieblich organisiert sein.
  • Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer.
  • Bei mehr als 20: Verwaltungs- und Handelsbetriebe grundsätzlich 5 %, sonstige Betriebe 10 % der anwesenden Versicherten.
  • Ersthelfer benötigen anerkannte Ausbildung.
  • Fortbildung grundsätzlich spätestens alle zwei Jahre.

Quelle: DGUV Publikationen ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Explosionsschutz

  • Arbeitgeber muss prüfen, ob gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen können.
  • Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre und mögliche Zündquellen sind zu beurteilen.
  • Erforderliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen festlegen.
  • Bei entsprechenden Gefährdungen ist ein Explosionsschutzdokument Bestandteil der Dokumentation.
  • Explosionsgefährdete Bereiche können gegebenenfalls in Zonen eingeteilt werden.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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F

Fachkraft für Arbeitssicherheit – SiFa

  • Berät und unterstützt den Arbeitgeber, übernimmt aber nicht dessen Unternehmerverantwortung.
  • Unterstützt bei Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsgestaltung, Beschaffung, Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen.
  • Überprüft Arbeitsmittel und Anlagen aus sicherheitstechnischer Sicht.
  • Führt Begehungen durch und weist auf Mängel hin.
  • Analysiert Arbeitsunfälle und unterstützt bei Präventionsmaßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Flucht- und Rettungswege

  • Müssen hinsichtlich Anzahl, Anordnung und Abmessungen zur Arbeitsstätte und Personenzahl passen.
  • Müssen möglichst kurz ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen.
  • Müssen dauerhaft gekennzeichnet sein.
  • Notausgänge müssen während der Anwesenheit von Beschäftigten ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.
  • Anforderungen werden insbesondere durch ASR A2.3 konkretisiert.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Fremdfirmen / Fremdfirmenkoordination

  • Arbeiten Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zusammen, müssen sich die Arbeitgeber über Gefährdungen abstimmen.
  • Gegenseitige Information über relevante Gefahren und Schutzmaßnahmen.
  • Wechselwirkungen zwischen Tätigkeiten berücksichtigen.
  • Bei besonderen gegenseitigen Gefährdungen kann Koordination erforderlich sein.
  • Die Beauftragung eines Koordinators hebt die Verantwortung der beteiligten Arbeitgeber nicht auf.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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G

Gefahrstoffe / Gefahrstoffverzeichnis

  • Gefahrstoffe sind nicht nur Stoffe mit Gefahrensymbol, sondern können auch bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
  • Arbeitgeber muss ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen.
  • Gefährdungen beurteilen und passende Schutzmaßnahmen festlegen.
  • Grundsätzlich Gefahrstoffverzeichnis führen, sofern nicht ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen.
  • Verzeichnis enthält unter anderem Stoffbezeichnung, gefährliche Eigenschaften, Mengenbereiche, betroffene Arbeitsbereiche und Verweis auf Sicherheitsdatenblätter.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Gefährdungsbeurteilung

  • Zentrales Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes.
  • Gefährdungen systematisch ermitteln und beurteilen.
  • Daraus Maßnahmen ableiten.
  • Maßnahmen umsetzen und auf Wirksamkeit prüfen.
  • Veränderungen und neue Erkenntnisse berücksichtigen.
  • Betrachtet unter anderem Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Verfahren, Organisation, Qualifikation und psychische Belastungen.
  • Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen können Tätigkeiten zusammengefasst werden.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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H

Hautschutz

  • Hautgefährdungen gehören in die Gefährdungsbeurteilung.
  • Relevant beispielsweise bei Chemikalien, Kühlschmierstoffen, Reinigungsmitteln oder Feuchtarbeit.
  • Hautkontakt möglichst vermeiden bzw. reduzieren.
  • Technische und organisatorische Lösungen haben Vorrang vor persönlichem Hautschutz.
  • Die TRGS 401 konkretisiert insbesondere Gefährdungen durch Hautkontakt und Feuchtarbeit.

Quelle: BAuA ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Heben und Tragen

  • Manuelle Lastenhandhabung nach Möglichkeit vermeiden, wenn daraus Gesundheitsgefährdungen entstehen.
  • Wo das nicht möglich ist, Belastung beurteilen und reduzieren.
  • Nicht nur Gewicht betrachten, sondern auch Häufigkeit, Dauer, Körperhaltung, Entfernung der Last vom Körper und Arbeitsbedingungen.
  • Es gibt keinen allgemeinen rechtsverbindlichen Maximalwert in Kilogramm, der für alle Beschäftigten und Tätigkeiten gilt.
  • BAuA stellt dafür unter anderem Leitmerkmalmethoden bereit.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Homeoffice

  • Begriff wird oft unscharf verwendet.
  • Telearbeit und mobiles Arbeiten/Homeoffice rechtlich unterscheiden.
  • Telearbeitsplätze unterliegen den entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.
  • Gelegentliches mobiles Arbeiten von zuhause fällt nicht automatisch unter dieselben spezifischen ArbStättV-Regelungen.
  • Allgemeine Arbeitsschutzpflichten verschwinden dadurch jedoch nicht.

Quelle: BAuA ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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I

Instandhaltung / Instandsetzung

  • Arbeitsmittel müssen während ihrer gesamten Verwendung sicher bleiben.
  • Notwendige Instandhaltung unverzüglich durchführen.
  • Herstellerangaben berücksichtigen.
  • Arbeiten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sicher organisieren.
  • Nur geeignete, fachkundige, beauftragte und unterwiesene Personen einsetzen.
  • Besonders auf gefährliche Energien, bewegte Teile und sichere Freigaben achten.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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J

Jugendarbeitsschutz

  • Jugendliche genießen besonderen Arbeitsschutz.
  • Gefährdungen müssen vor Beschäftigungsbeginn und bei wesentlichen Änderungen beurteilt werden.
  • Bestimmte gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten bzw. nur unter besonderen Voraussetzungen im Rahmen einer Ausbildung möglich.
  • Jugendliche müssen vor Arbeitsbeginn über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
  • Unterweisung bei Jugendlichen mindestens halbjährlich wiederholen.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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K

Koordination im Arbeitsschutz

  • Arbeitsschutzaufgaben und Schnittstellen müssen klar abgestimmt sein.
  • Besonders wichtig bei Fremdfirmen, Zeitarbeit, Umbauten, Instandhaltung und gleichzeitig stattfindenden Arbeiten.
  • Beteiligte Arbeitgeber bleiben für ihre jeweiligen Beschäftigten verantwortlich.
  • Sicherheitsrelevante Informationen müssen ausgetauscht werden.
  • Zuständigkeiten und Kommunikationswege möglichst vor Beginn der Arbeiten festlegen.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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L

Lastenhandhabung

  • Umfasst mehr als bloß „schwere Sachen heben“.
  • Gewicht, Form und Schwerpunkt der Last berücksichtigen.
  • Ebenso Körperhaltung, Bewegung, Entfernung vom Körper, Häufigkeit, Dauer und Arbeitsumgebung.
  • Mechanische Hilfsmittel einsetzen, wenn Gefährdungen dadurch vermieden werden können.
  • Inhaltlich eng mit Heben und Tragen verbunden.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Lärm

  • Lärmbelastung muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
  • Unterer Auslösewert: 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel.
  • Oberer Auslösewert: 85 dB(A).
  • Schutz soll möglichst an der Lärmquelle beginnen.
  • Je nach Exposition folgen weitere Maßnahmen, beispielsweise Gehörschutz, Kennzeichnung, Lärmbereiche und Vorsorge.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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M

Maschinen / Maschinensicherheit

  • Arbeitgeber darf nur sichere und geeignete Arbeitsmittel bereitstellen und verwenden lassen.
  • Gefährdungen bei der konkreten Verwendung beurteilen.
  • Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Prüfungen und gegebenenfalls Betriebsanweisung festlegen.
  • Veränderungen an Maschinen können neue Prüf- oder sogar Herstellerpflichten auslösen.
  • CE-Kennzeichnung entbindet den Betreiber nicht von seinen Arbeitsschutzpflichten.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Maßnahmenhierarchie / STOP-Prinzip

  • S – Substitution: Gefahr möglichst beseitigen oder durch weniger gefährliche Lösung ersetzen.
  • T – Technische Maßnahmen.
  • O – Organisatorische Maßnahmen.
  • P – Persönliche Maßnahmen, beispielsweise PSA.
  • Grundgedanke: Nicht zuerst dem Menschen einen Helm aufsetzen, wenn man die Gefahr technisch verhindern könnte.

Quelle: BAuA ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Mutterschutz

  • Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen müssen bereits im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden.
  • Nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder Stillzeit erforderliche Schutzmaßnahmen unverzüglich konkret festlegen.
  • Rangfolge grundsätzlich: Arbeitsbedingungen anpassen, gegebenenfalls Arbeitsplatzwechsel und erst danach betriebliches Beschäftigungsverbot, soweit gesetzlich erforderlich.
  • Die Frau darf nur Tätigkeiten ausüben, für die erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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N

Notfallorganisation

  • Erste Hilfe organisieren.
  • Brandbekämpfung und Evakuierung vorbereiten.
  • Geeignete Personen benennen und ausbilden.
  • Notwendige Verbindungen zu Rettungsdienst, Feuerwehr und anderen externen Stellen sicherstellen.
  • Notfallorganisation an Gefährdungen, Betriebsgröße, Schichten und anwesende Personen anpassen.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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O

Organisation des Arbeitsschutzes

  • Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festlegen.
  • SiFa, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und weitere Beauftragte sinnvoll einbinden.
  • Arbeitsschutz in Führungs-, Beschaffungs-, Planungs- und Produktionsprozesse integrieren.
  • Erforderliche personelle, finanzielle und organisatorische Ressourcen bereitstellen.
  • Kommunikation und Informationsfluss sicherstellen.
  • Arbeitsschutz ist damit kein „Ordner im Regal“, sondern Bestandteil der Betriebsorganisation.
  • Vor einer Beschaffung Sicherheitsanforderungen mit den späteren Nutzern klären und in die Bestellung aufnehmen; vor dem Einsatz die vereinbarten Anforderungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen prüfen.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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P

Persönliche Schutzausrüstung – PSA

  • PSA schützt Beschäftigte gegen konkrete Gefährdungen.
  • Muss für Gefahr und Arbeitsplatz geeignet sein.
  • Muss ergonomisch geeignet sein und individuell passen.
  • Mehrere PSA-Komponenten dürfen sich nicht gegenseitig in ihrer Schutzwirkung beeinträchtigen.
  • Arbeitgeber muss Wartung, Reparatur, Ersatz und hygienischen Zustand sicherstellen.
  • Beschäftigte müssen zur sicheren Benutzung unterwiesen bzw. erforderlichenfalls geschult werden.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Prüfungen von Arbeitsmitteln

  • Nicht jedes Arbeitsmittel hat automatisch denselben Prüfzyklus.
  • Gefährdungsbeurteilung bestimmt erforderliche Prüfungen und Fristen.
  • Bestimmte Arbeitsmittel müssen vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrend oder nach Änderungen geprüft werden.
  • Prüfung erfolgt je nach Vorschrift durch eine zur Prüfung befähigte Person oder andere dafür vorgesehene Prüfstellen.
  • Nach außergewöhnlichen Ereignissen können zusätzliche Prüfungen nötig sein.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Psychische Belastung

  • Gehört ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung.
  • Psychische Belastung ist zunächst neutral und nicht automatisch „psychische Erkrankung“.
  • Betrachtet werden unter anderem Arbeitsinhalt, Organisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung.
  • Ziel ist die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, nicht die psychologische Bewertung einzelner Beschäftigter.

Quelle: BAuA ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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Q

Qualifikation und Befähigung

  • Beschäftigte müssen für übertragene Aufgaben ausreichend geeignet bzw. qualifiziert sein.
  • Arbeitgeber hat bei der Aufgabenübertragung zu berücksichtigen, ob Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden können.
  • Für bestimmte Tätigkeiten gelten besondere Anforderungen an Fachkunde, Sachkunde oder Befähigung.
  • Beispiel: Prüfungen nach BetrSichV können eine „zur Prüfung befähigte Person“ erfordern.
  • Qualifikation muss zur konkreten Aufgabe passen, nicht bloß irgendein Zertifikat an der Wand sein.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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R

Regelwerke / Rechtsgrundlagen im Arbeitsschutz

  • Arbeitsschutz besteht aus mehreren Ebenen.
  • Dazu gehören unter anderem Gesetze wie ArbSchG und ASiG.
  • Darunter bzw. ergänzend Verordnungen wie ArbStättV, BetrSichV oder GefStoffV.
  • DGUV Vorschriften enthalten verbindliche Unfallverhütungsvorschriften.
  • Technische Regeln wie ASR, TRBS und TRGS konkretisieren Anforderungen der jeweiligen Verordnungen.
  • DGUV Regeln und Informationen bieten zusätzliche Konkretisierung und Praxishilfe; ihr rechtlicher Charakter ist nicht identisch mit dem einer DGUV Vorschrift.

Quelle: BAuA ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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S

Sicherheitsbeauftragte

  • Unterstützen Unternehmer und Beschäftigte bei Sicherheit und Gesundheit.
  • Keine Führungskraft kraft dieser Funktion und grundsätzlich keine Übernahme der Arbeitgeberverantwortung.
  • Seit der aktuellen gesetzlichen Regelung gilt grundsätzlich: bei regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen.
  • Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht die Pflicht bei einer besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit.
  • Der Unfallversicherungsträger kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Bestellung verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Sicherheitsdatenblatt – SDB

  • Sicherheitsdatenblätter liefern wichtige Informationen über gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen sowie über Schutzmaßnahmen.
  • Sie sind eine wesentliche Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
  • Angaben zum konkreten Produkt und zur vorgesehenen Verwendung auswerten.
  • Sicherheitsdatenblätter auf offensichtlich fehlende, fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben prüfen und Unklarheiten klären.

Quelle: BAuA – Sicherheitsdatenblatt ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Sicherheitskennzeichnung

  • Kennzeichnet beispielsweise Verbote, Warnungen, Gebote, Rettungswege oder Brandschutzeinrichtungen.
  • Kennzeichnung ist Teil eines Schutzkonzepts, nicht Ersatz für die Beseitigung einer Gefahr.
  • Gestaltung und Anwendung werden durch die ASR A1.3 konkretisiert.
  • Kennzeichnungen müssen eindeutig, verständlich und am richtigen Ort angebracht sein.

Quelle: BAuA ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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T

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

  • Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, nicht nur an Räumen oder Stellenbezeichnungen.
  • Bei gleichen Arbeitsbedingungen können vergleichbare Tätigkeiten zusammengefasst werden.
  • Unterschiedliche Gefährdungen erfordern getrennte Betrachtungen.
  • Besonders hilfreich beispielsweise bei wechselnden Arbeitsplätzen, Instandhaltung oder unterschiedlichen Arbeitsverfahren.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Technische Regeln

  • Konkretisieren Arbeitsschutzverordnungen.
  • Beispiele: ASR für Arbeitsstätten, TRBS für Betriebssicherheit und TRGS für Gefahrstoffe.
  • Sie beschreiben praxisnah, wie Anforderungen erfüllt werden können.
  • Bei Einhaltung technischer Regeln kann je nach Rechtsgebiet grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die konkretisierten Anforderungen erfüllt sind.
  • Andere Lösungen sind möglich, wenn mindestens gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

Quelle: BAuA ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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U

Unfallanzeige

  • Meldepflichtiger Arbeitsunfall, wenn ein Versicherter getötet wird oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
  • Anzeige an den Unfallversicherungsträger.
  • Anzeige grundsätzlich innerhalb von drei Tagen, nachdem der Unternehmer Kenntnis erlangt hat.
  • SiFa und Betriebsarzt sind über die Unfallanzeige zu informieren.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Unfallverhütungsvorschriften

  • Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Werden von Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen erlassen.
  • Für versicherte Unternehmen verbindlich.
  • Bekannte Beispiele: DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2.
  • Maßgeblich ist die beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltende Fassung.

Quelle: DGUV Publikationen ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Unterweisung

  • Beschäftigte über Gefahren und Schutzmaßnahmen ihrer konkreten Tätigkeit informieren.
  • Muss verständlich und auf Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich zugeschnitten sein.
  • Bei Einstellung, Änderungen der Aufgabe sowie neuen Arbeitsmitteln oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Danach erforderlichenfalls wiederholen.
  • DGUV Vorschrift 1 verlangt die Wiederholung mindestens jährlich und die Dokumentation.
  • Spezialvorschriften können strengere Vorgaben enthalten, beispielsweise Jugendarbeitsschutz halbjährlich.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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V

Verantwortung im Arbeitsschutz / Verantwortungsübertragung

  • Grundverantwortung liegt beim Arbeitgeber bzw. bei den gesetzlich verantwortlichen Personen.
  • Führungskräfte können innerhalb ihrer übertragenen Aufgaben und Befugnisse ebenfalls Verantwortung tragen.
  • Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit Aufgaben beauftragen.
  • Aufgabenübertragung benötigt passende Befugnisse und Ressourcen.
  • Die Bestellung einer SiFa oder eines Betriebsarztes überträgt diesen nicht die Unternehmerverantwortung.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Verkehrswege

  • Wege für Fußgänger und Fahrzeuge müssen sicher angelegt und betrieben werden.
  • Breiten und Abstände richten sich unter anderem nach Nutzung und Verkehrsaufkommen.
  • Fußgänger- und Fahrzeugverkehr müssen bei Gefährdungen sinnvoll getrennt werden.
  • Treppen, Türen, Tore und Kreuzungsbereiche können besondere Maßnahmen erfordern.
  • Konkretisierung insbesondere durch ASR A1.8.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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W

Wiedervorlage / Fortschreibung

  • Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument.
  • Muss bei relevanten Veränderungen oder neuen Erkenntnissen überprüft und angepasst werden.
  • Für die allgemeine Gefährdungsbeurteilung gibt es keine pauschale gesetzliche Regel „jedes Jahr neu erstellen“.
  • Spezialvorschriften können konkrete Intervalle oder Anlässe vorgeben.
  • Bei der neuen DGUV-V2-Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte können beispielsweise trägerspezifische Wiederholungsintervalle für die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Quelle: DGUV Publikationen ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Wirksamkeitskontrolle

  • Schutzmaßnahme festlegen allein reicht nicht.
  • Arbeitgeber muss überprüfen, ob die Maßnahme tatsächlich wirkt.
  • Wird das Schutzziel nicht erreicht, muss nachgebessert werden.
  • Ergebnisse gehören zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
  • Wirksamkeitskontrolle ist damit ein eigener Schritt des Arbeitsschutzprozesses.
  • Vorab festlegen, woran die Schutzwirkung erkannt wird; nach der Umsetzung auch verbleibende und neu entstandene Gefährdungen prüfen.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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Z

Zusammenarbeit im Arbeitsschutz

  • Arbeitgeber, Führungskräfte, SiFa, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und Beschäftigte müssen zusammenwirken.
  • Betriebsarzt und SiFa sind ausdrücklich zur Zusammenarbeit verpflichtet.
  • Gemeinsame Betriebsbegehungen gehören dazu.
  • Bei mehreren Arbeitgebern im selben Arbeitsbereich müssen Gefährdungen abgestimmt werden.
  • Funktionierender Arbeitsschutz ist deshalb keine Ein-Mann-Veranstaltung der SiFa.
  • Beschäftigte bei der Ermittlung von Problemen und der Auswahl praktikabler Maßnahmen beteiligen und ihnen Rückmeldung zu ihren Vorschlägen geben.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

Zuständigkeiten

  • Für Arbeitsschutzaufgaben muss klar sein: Wer macht was, bis wann und mit welchen Befugnissen?
  • Verantwortlichkeiten gehören sinnvoll in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation.
  • Aufgabenübertragung muss zu Qualifikation und Befugnissen passen.
  • Schnittstellen sind besonders bei Führungskräften, Beauftragten und Fremdfirmen wichtig.
  • Unklare Zuständigkeit ist selbst ein organisatorisches Problem im Arbeitsschutz.

Quelle: Gesetze im Internet ↗

Inhaltlicher Arbeitsstand:

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