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Bußgeld und Haftung im Arbeitsschutz · Ausdruck vom

Kostenlose Orientierung · Arbeitssicherheit

Was kostet es, nichts zu tun?

Bußgeld und Haftung im Arbeitsschutz: welche Höchstbeträge das Gesetz für typische Pflichtverletzungen vorsieht, wann sie drohen, wer verantwortlich ist und was nach einem Unfall folgen kann.

Kurz gesagt

Gesetzlicher Höchstbetrag je Verstoß bei zwölf Grundpflichten

bis

  • Ein Bußgeld droht schon ohne Unfall.Fehlt zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung oder das Gefahrstoffverzeichnis, kann das bereits eine Ordnungswidrigkeit sein, etwa nach der Betriebssicherheits-, der Arbeitsstätten- oder der Gefahrstoffverordnung.
  • Ersparte Kosten können abgeschöpft werden.Das Bußgeld soll den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß übersteigen, notfalls auch über den Höchstbetrag hinaus (§ 17 Abs. 4 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
  • Nach einem Unfall wird es ernst.Dann kommen Strafverfahren und Rückforderungen der Unfallversicherung in Betracht, auch gegen Führungskräfte persönlich.

Typische Pflichtverletzungen und gesetzlicher Bußgeldrahmen

Die zwölf Grundpflichten aus dem Pflichtencheck, je mit Fundstelle. Die Beträge sind gesetzliche Höchstbeträge für vorsätzliche Verstöße; bei Fahrlässigkeit gilt höchstens die Hälfte.

    Wann ein Bußgeld droht

    • Vorsatz oder FahrlässigkeitGeahndet wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Bei Fahrlässigkeit gilt höchstens die Hälfte des Höchstbetrags. Unkenntnis schützt nur, wenn sich der Irrtum über die Vorschrift nicht vermeiden ließ (§§ 10, 11 Abs. 2, 17 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
    • Bemessung im EinzelfallDie Behörde richtet die Höhe nach der Bedeutung des Verstoßes, dem Vorwurf und den wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Bußgeld soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, zum Beispiel ersparte Kosten (§ 17 Abs. 3 und 4 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
    • Manche Pflichten erst nach einer AnordnungFehlen Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Arbeitsschutzausschuss, kann die Behörde nach einer Anhörung anordnen, was zu tun ist, und setzt dafür eine angemessene Frist. Ein Bußgeld droht erst, wenn die Anordnung nicht befolgt wird (§§ 12, 20 Arbeitssicherheitsgesetz).
    • KontrollenDie Aufsichtsbehörde und die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft dürfen Betriebe besichtigen, Auskünfte und Unterlagen verlangen und Anordnungen treffen (§ 22 Arbeitsschutzgesetz, § 19 SGB VII).

    Wer verantwortlich ist

    • Arbeitgeber und GeschäftsführungVerantwortlich sind der Arbeitgeber, die Geschäftsführung und vertretungsberechtigte Gesellschafter (§ 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).
    • Führungskräfte und BeauftragteWer einen Betrieb oder Bereich leitet oder Aufgaben schriftlich übertragen bekommen hat, ist im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse selbst verantwortlich und kann selbst belangt werden (§ 13 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
    • Übertragen heißt nicht loswerdenDer Inhaber muss Aufsichtspersonen sorgfältig auswählen und überwachen. Unterlässt er die nötige Aufsicht, handelt er selbst ordnungswidrig (§ 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
    • Auch das UnternehmenBegeht eine Leitungsperson einer Gesellschaft, zum Beispiel einer GmbH, einen Verstoß, kann zusätzlich gegen die Gesellschaft ein Bußgeld festgesetzt werden, bei Ordnungswidrigkeiten im selben Rahmen (§ 30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Nur bei vorsätzlichen Straftaten liegt der Rahmen deutlich höher, bei bis zu .

    Wenn etwas passiert

    • Straftat nach dem ArbeitsschutzgesetzWer vorsätzlich gegen eine bußgeldbewehrte Pflicht aus einer Arbeitsschutzverordnung, etwa der Betriebssicherheits- oder Arbeitsstättenverordnung, oder gegen eine Anordnung der Behörde verstößt und dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, oder wer einer Anordnung beharrlich wiederholt zuwiderhandelt, macht sich strafbar: Freiheitsstrafe bis zu oder Geldstrafe (§ 26 Arbeitsschutzgesetz). Für Gefahrstoffe gilt eine eigene Strafvorschrift (§ 22 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung, § 27 Chemikaliengesetz).
    • Fahrlässige Körperverletzung oder TötungWird jemand verletzt oder getötet, weil Schutzmaßnahmen fehlten, drohen Freiheitsstrafe bis zu bzw. bis zu oder Geldstrafe, auch für Unterlassen, wenn jemand für den Schutz einzustehen hat (§§ 13, 222, 229 Strafgesetzbuch).
    • Rückforderung der UnfallversicherungBei einem Arbeitsunfall zahlt die Berufsgenossenschaft; der Unternehmer haftet den Beschäftigten für Personenschäden grundsätzlich nur bei Vorsatz (§ 104 SGB VII). Ähnliches gilt für Beschäftigte und Führungskräfte desselben Betriebs (§ 105 SGB VII). Wer den Unfall aber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, von dem kann die Unfallversicherung ihre Aufwendungen zurückfordern, bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs (§ 110 SGB VII). Statt einer Rente kann sie den Kapitalwert verlangen.

    Was hilft

    • Lücken kennenDer Pflichtencheck zeigt in wenigen Minuten, welche Grundpflichten offen sind.
    • Fachkundig betreuen lassenEine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt bei Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Prüfungen. Was das kostet, zeigt der Preisrechner.
    • Aufgaben klar übertragenAufgaben schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen und regelmäßig kontrollieren.

    Nächster Schritt

    Pflichten erfüllen, bevor es teuer wird

    Ich übernehme als Fachkraft für Arbeitssicherheit die sicherheitstechnische Betreuung, derzeit für Mitgliedsbetriebe der BGHM, und helfe Ihnen, die Grundpflichten zu erfüllen.

    SCHUTZTAKT · Jörg Olschok · Zur Alten Gesenkschmiede 5 · 42781 Haan · +49 151 58150745 · info@schutztakt.de · schutztakt.de